Rechtsprechung
LAG Hamburg, 20.10.1994 - 2 Sa 19/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitsverhältnis; Betriebsbedingte Kündigung; Wirksamkeit; Beschäftigungsgarantie; Sozialauswahl; Soziale Rechtfertigung; Arbeitsplatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 19.01.1993 - 3 Ca 293/92
- LAG Hamburg, 20.10.1994 - 2 Sa 19/93
- BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55
Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 49/88
Streitigkeit über die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - Voraussetzungen der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 721/87
Auslegung eines Sozialplans
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- BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86
Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68
Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hamburg, 04.07.1994 - 1 Sa 9/93
Kündigung bei Betriebsteilstillegung; Anhörung des Betriebsrats; Geltungsbereich …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hamburg, 23.12.1994 - 3 Sa 84/93
Arbeitgeber; Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit; Konkretisierung einer …
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- LAG Hamburg, 29.06.1995 - 2 Sa 103/94
Unternehmerische Entscheidung; Begrenzte Zahl von Arbeitsplätzen; …
Die Kammer hat die in ihrem Urteil vom 20. Oktober 1994 (Az.: - 2 Sa 19/93 -) aufgestellten Wertungen einmal umfassend überprüft und dabei die Erkenntnisse aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. November 1994 (Az.: - 2 AZR 242/94 -) mit einbezogen.Soweit die Kammer im Parallelverfahren - 2 Sa 19/93 - die Auffassung vertreten hat, durch die fehlende Mitteilung, dass neun Arbeitsplätze im UBZ mit Kollegen des Klägers besetzt worden seien, sei beim Betriebsrat kein falsches Bild vom Kündigungssachverhalt entstanden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der gesamte Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat bekannt gewesen sei, vermag dies eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Zum einen weicht diese Entscheidung von dem Urteil dieser Kammer vom 20. Oktober 1994 (- 2 Sa 19/93 -) ab, soweit es die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung betrifft.